Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Zuständigkeit des Generalkonsulates für Ihren Antrag

Artikel

Ihren Visumantrag nimmt das Generalkonsulat entgegen, wenn

  • Ihr (Haupt-)Reiseziel Deutschland ist und
  • Sie im Amtsbezirk des Generalkonsulates wohnen.

Erläuterungen

Die für alle Schengen-Staaten einheitliche Regelung legt fest:

  • Zuständig für die Erteilung eines Schengen-Visums ist die Auslandsvertretung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt.
  • Gibt es mehrere Reiseziele, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt.
  • Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so ist die Auslandsvertretung des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die längste Aufenthaltsdauer vorgesehen ist (bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer der Staat, in der der erste Aufenthalt stattfindet).

Kann kein Schengen-Staat als Hauptreiseziel bestimmt werden, so ist die Auslandsvertretung zuständig, über dessen Außengrenzen in das Gebiet der Schengen-Staaten eingereist werden soll (erste Einreise).

Beispiel: Für eine Reise Finnland (3 Tage) – Schweden (4 Tage) – Dänemark (3 Tage) – Deutschland (4 Tage) ist ein schwedisches Visum zu beantragen, da die längste Aufenthaltsdauer in Schweden und Deutschland und der erste Aufenthalt in diesen beiden Staaten in Schweden vorgesehen ist.

Bei Visa für einen Kurzaufenthalt ist die Bestimmung eines Hauptreiseziels immer möglich; die Reiseroute und damit die erste Einreise sind daher für die Bestimmung der Zuständigkeit unwichtig.

Für Visa zur mehrfachen Einreise gelten diese Regeln entsprechend; zur Bestimmung des zuständigen Staates sind die geplanten Aufenthaltsdauern in allen Schengen-Staaten während der gesamten beantragten Gültigkeitsdauer des Visums zu addieren.

Wichtig: Die Einreisebehörden an den Außengrenzen des Gebietes der Schengener Staaten überprüfen die Einhaltung o. a. Regelungen und haben das Recht, die Einreise zu verweigern, wenn ein Schengen-Visum nicht von der Auslandsvertretung des dafür zuständigen Staates erteilt wurde.

Wohnort ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, also der Ort, an dem der Antragsteller sich die überwiegende Zeit aufhält und an dem er sich entsprechend der russischen Gesetzgebung anmelden („registrieren“) muss.

Nachweis des Wohnortes ist im Normalfall die ständige Registrierung („Propiska“) bzw. die zeitweilige Registrierung für einen längeren Zeitraum.

Bei einem festen Arbeitsplatz in einem Ort ist dieser Ort Wohnort. Ist der Antragsteller an diesem Ort nicht registriert, ist die Arbeitsstelle über geeignete Dokumente nachzuweisen – in der Regel mit dem Arbeitsbuch und/oder mit einer Lohnsteuerbescheinigung (Form 2-НДФЛ).

Dasselbe gilt für Antragsteller, die ohne feste Beschäftigung auf Dauer bei engen Verwandten wohnen – hier sind das Verwandtschaftsverhältnis und der Wohnort des Verwandten nachzuweisen.

In Zweifelsfällen ist die ständige bzw. zeitweilige Registrierung ausschlaggebend.

In Fällen einer ständigen Registrierung („Propiska“) im Amtsbezirk und einem Arbeitsort z.B. im Ausland, bei dem eine Reise zur zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverhältnismäßig wäre, kann eine Antragstellung am Generalkonsulat St. Petersburg gestattet werden.

Ist aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar, dass eine Anreise aus einem anderen Amtsbezirk nach St. Petersburg nur zum Zwecke der Antragstellung erfolgt ist, ist eine Antragstellung am Generalkonsulat St. Petersburg ausgeschlossen. Daher ist es sinnvoll, bei Vorliegen einer zeitweiligen Registrierung Dokumente beizulegen, die den Aufenthaltsgrund (Arbeit, Wohnen bei Verwandten usw.) belegen.

Verwandte Inhalte

nach oben