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Was ist ein Schengen-Visum?

Schengen Visum
Schengen Visum© colourbox
Mit einem Schengen-Visum dürfen Sie sich maximal 90 Tage pro Halbjahr, sofern nicht eine kürzere Gültigkeitsdauer im Visum angegeben ist, in den Schengenstaaten aufhalten.

Die Schengen-Staaten sind:
Belgien, Dänemark, DEUTSCHLAND, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Großbritannien und Irland sind keine Schengen-Staaten. Personen, die in einen Schengen-Staat UND nach Großbritannien oder Irland reisen möchten, benötigen 2 Visa und müssen sich auf den Webseiten dieser Länder über deren Visumverfahren Informieren.

Was ist, wenn ich mehrere Schengenländer bereisen möchte?

Personen, die in eines oder mehrere Schengen-Länder reisen möchten, müssen ihr Visum bei der Vertretung des Landes beantragen, in dem das Hauptreiseziel liegt.

Wann muss ich beantragen?

Bitte reichen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich ein!
Sie können Ihren Visumantrag bereits 6 Monate vor Antritt der geplanten Reise einreichen.

Wo muss ich mein Visum beantragen?

Die Bearbeitung aller Visa-Anträge russlandweit erfolgt nur noch an der Deutschen Botschaft Moskau. Die Antragsannahme läuft jedoch weiterhin über die Visa-Annahmezentren unseres Servicepartners VisaMetric in Kaliningrad, St. Petersburg, Moskau, Jekaterinburg und Nowosibirsk.

Konsulatefinder

Wie fülle ich den Antrag aus?

Ausfüllhilfe VIDEX (Videx User Guidelines)

Muss ich meine Fingerabdrücke abgeben?

Jede Person ab 12 Jahren muss Fingerabdrücke abgeben.

Gilt die Abgabe der Fingerabdrücke nur für Deutschland?

Fingerabdrücke, die im Rahmen eines Antrages auf ein Schengen-Visum abgegeben wurden, sind 59 Monate lang gültig für alle Schengen Länder.

Ich habe ein kleines Kind. Muss es auch Fingerabdrücke abgeben?

Kinder sind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von der Abgabe der Fingerabdrücke befreit.

Was sind die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum?

Reisezweck

Die Auslandsvertretungen prüfen die Plausibilität des Reisezwecks z.B. Besuch, Geschäft oder Tourismus. In unseren Merkblättern bzw. auf der entsprechenden Webseite von VisaMetric finden Sie die Liste mit Unterlagen, mit denen Sie Ihren Reisezweck belegen können.

Sollte das unterschriebene Einladungsschreiben Ihres deutschen Geschäftspartners oder Ihrer Verwandten nicht rechtzeitig in Russland angekommen sein, stellen Sie bitte trotzdem Ihre Unterlagen entsprechend einer Geschäfts-/Besuchsreise zusammen und fügen Sie ggf. ein Erklärungsschreiben bei.

Finanzierung der Reise

Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt im Schengen-Raum und die Rückreise finanziell abgesichert sind.

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten:

Sie müssen ausreichende Geldmittel zur Abdeckung der Reise- und Aufenthaltskosten für den gesamten beantragten Reisezeitraum nachweisen.

Folgende Dokumente kommen in Frage:

Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (Wichtig: Auf dem Konto müssen sich ausreichende Geldmittel für die beabsichtigte Reisedauer zur Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten befinden

  • Auszug von Ihrem Guthaben auf Ihrer Kreditkarte mit Kopien der Karte
  • Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe Ihres Gehalts
  • Einkommensteuernachweis (Nfdl-Bescheinigung)
  • Nachweis über Rentenbezüge
  • sonstige Vermögensnachweise

Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass während Ihres Aufenthalts im Schengen-Raum die Möglichkeit besteht, jederzeit auf finanzielle Mittel zugreifen zu können.

Insbesondere durch den Ausschluss einer Vielzahl von russischen Bankunternehmen vom internationalen Zahlungssystem SWIFT sowie der Einstellung der Leistungen von Kreditkartenunternehmen ist die Vorlage von Kontoauszügen eines russischen Bankkontos allein nicht mehr ausreichend, um die Verfügbarkeit auf Geldmittel während der Reise nachzuweisen.

Die Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Wenn der Gastgeber die Kosten für eine Besuchsreise übernimmt, kann er dies durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung möglichst für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthaltes tun.

Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema Verpflichtungserklärung

Sollten Sie eine Besuchsreise unternehmen wollen und selbst die Kosten tragen, können Sie statt einer Verpflichtungserklärung auch Eigenmittel nachweisen.

Die Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Bei Antragstellern, die auf eine Geschäftsreise gehen, muss die Kostenübernahme aus dem Einladungsschreiben hervorgehen.

Rückkehrwilligkeit

Ein Schengen-Visum darf nur erteilt werden, wenn Visastelle sicher davon ausgehen kann, dass der Reisende rechtzeitig vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum verlassen wird.

Hierbei werden geprüft:

  • Die familiäre Bindung an Russland (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc. )
  • Berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses),
  • Wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  • Die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen-Visa in der Vergangenheit
  • Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen-Visums.

Die Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Nachweis der Reisekrankenversicherung

Ein Schengen-Visum darf gemäß Artikel 21 Absatz 3e Visakodex nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer gültigen Reisekrankenversicherung ist.

Für Antragssteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Russland, können aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union nur noch Krankenversicherungen, die in der Europäischen Union abgeschlossen worden sind, akzeptiert werden.

Für Antragssteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Russlands sollte die Krankenversicherung entweder am Ort des Wohnsitzes oder in der Europäischen Union abgeschlossen werden.

Wichtig: Ein Visum kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den entsprechender Versicherungsschutz vorgelegt wurde. Bitte vergleichen Sie die Daten zur An- und Abreise im Antragsformular mit dem Gültigkeitszeitraum Ihrer Versicherung. Der Gültigkeitszeitraum der Versicherung darf auf keinen Fall kürzer sein.

Was muss ich bei der Nutzung meines Schengen-Visums beachten?

Die Auslandsvertretungen prüfen, ob Sie Ihr letztes Schengen-Visum ordnungsgemäß genutzt haben.

  • Rechtzeitige Ausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums?
  • Nutzung des Visums vorrangig für das Land, von dessen Botschaft das Visum erteilt worden ist
  • Ordnungsgemäße Nutzung eines Schengen-Jahres- oder Mehrjahresvisums (Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen)

Wie lange dauert es, bis ich mein Visum erhalte?

Liegen alle Unterlagen vollständig vor, kann es bis zu 45 Kalendertage dauern, bis der Antrag abschließend bearbeitet ist.

Bitte achten Sie auf vollständige, inhaltlich korrekte und nachvollziehbare Unterlagen, damit Ihr Visumantrag zügig bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn Unterlagen intensiver geprüft oder weitere Recherchen zum Antragsteller oder dem tatsächlichen Reisezweck erforderlich sind. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie um aktive Mithilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Von der Einschaltung freischaffender Visaagenturen, welche oftmals falsche Unterlagen für den Visumantrag produzieren, raten wir dringend ab.

Zusätzlich sollten Sie aufgrund des Transfers Ihres Antrags vom Annahmezentrum bis zur Visastelle der Botschaft Moskau mehrere Arbeitstage für den Transportweg einkalkulieren. Sie können über das Internetportal von VisaMetric jederzeit einsehen, wo sich Ihr Antrag/Pass befindet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der gesetzlichen Regelbearbeitungsdauer grundsätzlich nicht beantwortet werden können.

Ich möchte ein mehrfaches Visum für einen längeren Gültigkeitszeitraum beantragen. Was muss ich beachten?

Die Europäische Kommission legte den Mitgliedstaaten am 30.09.2022 aktualisierte Leitlinien für die Bearbeitung von Visaanträgen russischer Staatsbürger sowie für Kontrollen an den EU-Außengrenzen vor. Diese Leitlinien tragen den jüngsten geopolitischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine Rechnung. Mehr Informationen zu den Leitlinien finden Sie hier

Deutschland hat diese Leitlinien umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Leitlinien grundsätzlich von der Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer absehen, da russische Staatsangehörige angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der restriktiven Maßnahmen und der politischen Entwicklungen in Russland langfristig möglicherweise nicht die Voraussetzungen für die Einreise in die Europäische Union erfüllen.

Wo kann ich nachprüfen, wie viele Aufenthaltstage ich noch zur Verfügung habe?

Aufenthaltsrechner

Was kostet mein Schengen-Visum?

Allgemeine Hinweise

Mein Reisepass läuft bald aus. Kann ich ihn noch zur Visumbeantragung nutzen?

Ihr Reisepass muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss grundsätzlich noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein,
  • er muss mindestens zwei leere, visierfähige Seiten aufweisen,
  • er darf zum Zeitpunkt der geplanten Einreise nicht älter als 10 Jahre sein,
  • er muss unterschrieben sein,
  • er darf nicht beschädigt sein.

Was muss ich bei den Passbildern beachten?

Es ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen (nicht älter als 6 Monate).

  • Das Lichtbild ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter vorzulegen.
  • Es muss einen weißen Hintergrund haben.
  • Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.

Sollte Ihr Passbild offensichtlich älter als 6 Monate oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sein, so wird Ihr Antrag unbearbeitet an Sie zurückgegeben, da eine Visumerteilung nicht möglich ist.

Einen Link zur Fotomustertafel der Bundesdruckerei finden Sie hier .

Was muss ich beim Abschluss der Reisekrankenversicherung beachten?

Die Reisekrankenversicherung muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Reisekrankenversicherung muss für den gesamten Schengen-Raum gültig sein (Angabe des Reiseziels bei russischen Reisekrankenversicherungen muss zwingend „Schengener Staaten“ sein; die Angabe von „Deutschland“ reicht nicht aus).
  • Die Gültigkeit muss den gesamten beantragten Zeitraum abdecken (vergleichen Sie bitte die Reisedaten im Antragsformular und den Gültigkeitszeitraum Ihrer Reisekrankenversicherung); ein Visum kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für welchen ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wurde.
  • In Fällen, in denen die Reisedaten bei Kauf der Police noch nicht feststehen oder sich die Daten kurzfristig ändern sollten, kann eine Versicherungspolice auch für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen werden („Krankenversicherungspolice ist gültig für 30 Tage im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.10.2018“). Manche Versicherungsunternehmen bieten solche „flexiblen“ Policen an. Die Visastellen empfehlen den Abschluss solcher Versicherungen, da das Visum dann für einen Zeitraum beantragt werden kann, der durch die flexible Police gedeckt ist.
  • Die Versicherungspolice muss Rücktransportkosten im Krankheits- oder Todesfall übernehmen, ebenso wie jegliche Kosten für medizinische Notversorgung und/oder die Behandlung in der Notaufnahme eines Krankenhauses.
  • Die minimale Abdeckung muss EUR 30.000 betragen.
  • Für Antragssteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Russland, können aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union nur noch Krankenversicherungen, die in der Europäischen Union abgeschlossen worden sind, akzeptiert werden.

    Für Antragssteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Russlands sollte die Krankenversicherung entweder am Ort des Wohnsitzes oder in der Europäischen Union abgeschlossen werden.
  • In Fällen einer Reise zum Zwecke der medizinischen Behandlung ist diese Reise nicht durch die Reisekrankenversicherung abgedeckt. Die Übernahme der Behandlungskosten muss gesondert nachgewiesen werden.
  • Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft müssen in den Mitgliedsstaaten der Schengen-Partner beigetrieben werden können.

Bitte achten Sie bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen darauf, dass Sie den Nachweis der Reisekrankenversicherung unbedingt beifügen. Andernfalls kommt es unnötig zu Verzögerungen, da Ihr Visumantrag ohne Nachweis der Reisekrankenversicherung nicht bearbeitet werden kann.

Was sind die Anforderungen an eine Geschäftseinladung?

Eine Geschäftseinladung eines in Deutschland ansässigen Unternehmens sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Firmenbriefpapier
  • aktuelle Adresse, Telefon- und Faxnummer, Emailadresse sowie Kontaktperson der Firma (für eventuelle Rückfragen)
  • Firmenstempel
  • Datum der Ausstellung
  • Originale Unterschrift des Zuständigen in der Firma, Name und Position, ggf. Nachweis der Zeichnungsbefugnis (z.B. Handelsregisterauszug oder notarielle Bevollmächtigung)
  • Zweck und Dauer des Aufenthalts bzw. Anlass der Reise (z.B. Schulung, Besprechungen, Trainings)
  • gf. Verpflichtung Ihres Unternehmens zur Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten des Antragstellers gem. §§ 66-68 AufenthG
  • in deutscher oder englischer Sprache verfasst

Wichtige Hinweise:

  • Bitte senden Sie das Original per Post an Ihren Geschäftspartner, nicht an die Visastelle
  • Falls das Einladungsschreiben per Post nicht rechtzeitig bei Ihrem Geschäftspartner angekommen ist, kann Ihr Geschäftspartner mit einer Scan-Kopie sowie einem Ausdruck der Email, mit welchem Sie den Scan übersandt haben, den Visumantrag stellen. Ob die Scan-Kopie der Einladung im Einzelfall für die Bearbeitung des Visumantrags ausreicht, kann erst nach Vorlage des Antrags entscheiden werden.

Ich möchte meine Verwandten, meinen Freund oder Bekannten nach Deutschland einladen. Was sind die Anforderungen an das Einladungsschreiben?

Grundsätzlich reicht ein formlose Einladungsschreiben, folgende Kriterien erfüllen sollte:

  • Aktuelle Adresse und vollständige Kontaktdaten des Einladers (für eventuelle Rückfragen)
  • Datum der Ausstellung und Unterschrift des Einladers
  • Zweck und Dauer des Aufenthalts
  • ggf. Aufenthaltsorte
  • Wer übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten?
  • Ggf. nähere Angaben zur Beziehung zwischen Gastgeber und Antragsteller
  • Kopie d. Reisepasses bzw. Kopie der Aufenthaltserlaubnis des Einladers
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung des Einladers

Wichtige Hinweise:

  • Bitte senden Sie das Original per Post an Ihren Gast, nicht an die Visastelle
  • Digitale Unterschriften werden nicht akzeptiert
  • Aussagekräftige Einladungsschreiben erleichtern die Bearbeitung und vermeiden Rückfragen

Muss zwingend eine behördliche Verpflichtungserklärung vorgelegt werden?

  • Die Finanzierung von Besuchsreisen kann durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
  • Wenn der Gastgeber selbst keine Verpflichtungserklärung abgeben kann, z.B. weil er nicht über ausreichende Mittel verfügt, kann auch eine andere Person (Freunde, Verwandte, Bekannte) die Verpflichtungserklärung für den Reisenden abgeben!
  • Für die Visumbeantragung muss das Original und eine Kopie der Verpflichtungserklärung eingereicht werden. Das Original wird dem Antragsteller zusammen mit dem Reisepass zurückgegeben und sollte auf die Reise mitgenommen werden.

Ich möchte mit einem minderjährigen Kind/ mit einer Gruppe minderjähriger Kinder reisen. Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Minderjährige (Personen, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) reisen oft mit ihren Eltern gemeinsam, in Begleitung anderer Familienangehöriger (z.B. Großeltern, Tanten, Onkel) oder gemeinsam mit Betreuungspersonen (z.B. als Schülergruppe).

Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Daher müssen im Antragsverfahren folgende Besonderheiten beachtet werden:

Erfordernis von Fingerabdrücken
Kinder unter 12 Jahre sind von der Abgabe der Fingerabdrücke befreit. Ab dem Tag des 12. Geburtstags müssen jedoch auch Minderjährige Fingerabdrücke abgeben.

Der Visumsantrag kann über das Antragsannahmezentrum unseres Servicepartners VisaMetric eingereicht werden. Dort kann ein Sorgeberechtigter den Antrag stellen.

Bei direkter Beantragung in der Visastelle müssen auch Minderjährige persönlich in Begleitung von mindestens einem Elternteil/Sorgeberechtigen zur Antragstellung in der Botschaft erscheinen.

Unterschriftserfordernisse Schengen-Visaantrag
Das Schengen-Antragsformular eines minderjährigen Antragstellers muss von mindestens einem Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Reisen beide Eltern zusammen mit dem Kind nach Deutschland und beantragen sie gleichzeitig ihr Visum, muss ein Verwandtschaftsnachweis (Wer sind die Eltern/ Sorgeberechtigten?) z.B. in Form der standesamtlichen Geburtsurkunde vorgelegt werden.

  • Reist das Kind nur mit einem Elternteil/Sorgeberechtigten zusammen, muss ein Verwandtschaftsnachweis (Wer sind die Eltern/ Sorgeberechtigten?) z.B. in Form der standesamtlichen Geburtsurkunde vorgelegt werden.
  • Zusätzlich muss der andere Elternteil/ der andere Sorgeberechtigte ihr/sein Einverständnis zur Reise des Kindes mit dem anderen Elternteil/ dem anderen Sorgeberechtigten vor einem Notar erklären. Die notarielle Einverständniserklärung muss für den gesamten Schengenraum gelten.

  • Wenn das Kind allein oder in Begleitung eines Lehrers oder Betreuers reist, muss ein Verwandtschaftsnachweis (Wer sind die Eltern/ Sorgeberechtigten?) erbracht werden.
  • Zusätzlich müssen die Eltern/ Sorgeberechtigte ihr Einverständnis mit der Reise vor einem Notar erklären. Die notarielle Einverständniserklärung muss für den gesamten Schengenraum gelten.

  • Hat ein Minderjähriger von Geburt an nur einen rechtlichen Elternteil/Sorgeberechtigten, geht dies aus dem Verwandtschaftsnachweis hervor. Es ist dann natürlich kein Einverständnis des anderen Elternteils notwendig.
  • Leben die Eltern eines Minderjährigen getrennt oder sind geschieden, müssen trotzdem beide Eltern als Sorgeberechtigte die oben beschriebenen Erfordernisse erfüllen - auch wenn sich im Alltag nur ein Elternteil um das Kind kümmert. Nur wenn das volle Sorgerecht gerichtlich einem Elternteil zugesprochen wurde, kann die Visastelle auf das Einverständnis des anderen Elternteils verzichten. In diesem Fall muss das entsprechende Gerichtsurteil, mit dem Antrag vorgelegt werden.
  • Wenn ein Elternteil nicht auffindbar ist, muss eine amtliche Bescheinigung, z.B. Bestätigung der Polizei, des Jugendamts oder des zuständigen Familiengerichts, dass der andere Elternteil unbekannt verzogen ist, mit dem Antrag vorgelegt werden.
  • Wenn ein Elternteil verstorben ist, muss ein entsprechender Nachweis, z.B. standesamtliche Sterbeurkunde mit dem Antrag vorgelegt werden.
  • Lebt ein Elternteil ohnehin in Deutschland und möchte das Kind diesen Elternteil besuchen, ist keine förmliche Einverständniserklärung dieses Elternteils notwendig. Stattdessen benötigt die Visastelle eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels dieses Elternteils sowie eine Kopie des Passes mit Unterschriftsseite. Zusätzlich ist ein formloses Einladungsschreiben erforderlich.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte die zuständige Visastelle


Mein Visum ist abgelehnt worden, ich verstehe aber nicht warum?

Detaillierte Erläuterungen zu den Ablehnungsgründen erfahren Sie hier . Möglicherweise können Sie nach Durchsicht dieser Erläuterungen die Entscheidung der Botschaft besser nachvollziehen.

Mein Visum ist abgelehnt worden. Was kann ich tun?

Wenn Sie kein Visum, sondern einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist darin vermerkt, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der kostenpflichtige Rechtsweg offen.

Wie kann ich mich über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VisaMetric oder den Prozess der Visumantragstellung beschweren?

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VisaMetric oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“ und beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.
Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der drei folgenden Varianten ein:
a. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
b. Beschwerde über Verhalten des externen Dienstleistungserbringers VisaMetric
c. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visumsd.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

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