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Rehabilitierung politisch Verfolgter

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Politisch Verfolgte der ehemaligen DDR haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Opferrente.

Rehabilitierung politisch Verfolgter der ehemaligen DDR

Deutsche Gesetze
Sammelbände deutscher Gesetze © picture alliance/ dpa
Politisch Verfolgte der ehemaligen DDR haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Opferrente. Der Anspruch auf die Opferrente ergibt sich aus dem Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei den Bundesländern, die Federführung innerhalb der Bundesregierung beim Bundesministerium der Justiz.

Die Voraussetzungen für eine Opferrente sind folgende:

  • eine Haftzeit von insgesamt mindestens sechs Monaten,
  • die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin UND
  • eine Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes

Personen mit Auslandswohnsitz, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich mit ihren Anträgen auf finanzielle Zuwendung an folgende Stellen in der Bundesrepublik Deutschland wenden:

Wenn sie eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben, an das:

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin

Wenn sie durch Gerichtsentscheidung rehabilitiert wurden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Rehabilitierungsgerichts:

  • Berlin:
    Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
  • Mecklenburg-Vorpommern:
    Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin
  • Sachsen-Anhalt:
    Landesverwaltungsamt, Willi-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle
  • Freistaat Thüringen:
    Landesamt für Soziales und Familie, Abteilung 4, Postfach 100141, 98490 Suhl
  • Freistaat Sachsen:
    Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
  • Land Brandenburg: Zuständig ist das jeweilige Landgericht, in dessen Bezirk die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Anschriften der Landgerichte Brandenburgs lauten:
    • Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus
    • Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)
    • Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin
    • Landgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Stelle, hilfsweise an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin.


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