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Rechtsberatung in Zivil- und Handelssachen, Geltendmachung von Forderungen in Russland

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Hier finden Sie unverbindliche Informationen zum russischen Recht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur von einem in Russland zugelassenen Rechtsanwalt.

Richter mit Gesetzbuch
Richter mit Gesetzbuch © colourbox

Die folgenden Informationen berühren größtenteils russisches Recht. Sie sind unverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Beachten Sie bitte, dass seit der letzten Aktualisierung dieser Informationen Änderungen erfolgt sein können, die hier nicht erfasst sind.

Rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur von einem in Russland zugelassenen Rechtsanwalt.

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag von 1958 gilt weiterhin im Verhältnis zur Russischen Föderation; er enthält jedoch keine Regelungen zur Rechtsverfolgung. Es gibt auch kein bilaterales Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Russland.

Multilaterale Abkommen für Rechtshilfe:

  • Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954
  • New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961
  • Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965

Außergerichtliche Einziehung von Forderungen in Russland

Die Handelskammern vermitteln in Streitfällen und können bei sich registrierte Firmen unverbindlich auffordern, ausstehende Forderungen zu begleichen. Es ist möglich, Forderungseinziehungen auf einen Rechtsanwalt oder auf dafür spezialisierte Firmen zu übertragen. Auch ist das Factoring (Kauf/Verkauf von Forderungen) möglich. Inkassofirmen in der Russischen Föderation können Informationen über Kreditnehmer beschaffen und Beratungen bei Risikokrediten leisten. Adressen sind z.B. über die „Association Of Credit and Collection Professionals“ und die „Assoziation zur Entwicklung des Inkassogeschäftes“ erhältlich.

In Art. 121 ff des russischen Zivilprozesskodexes ist das Mahnverfahren geregelt. Für den Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung ist eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 % des für Klageanträge festgelegten Satzes zu entrichten. Innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung wird ein Titel erteilt, aus dem vollstreckt werden kann, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Anordnung widerspricht. Das Verfahren gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen.

Einklagen einer Forderung auf dem Rechtsweg

Gesetzliche Grundlagen sind der Zivilprozesskodex von 2002, die Wirtschaftsprozessordnung (auch Arbitrageprozessordnung genannt) für die Verfahren vor den Wirtschaftsgerichten (seit 2002 in Kraft), das Gesetz über das Vollstreckungsverfahren von 1997, das Anwaltsgesetz von 2002, das Gesetz über die Tätigkeit internationaler Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1993, das Gesetz über nationale Schiedsgerichte von 2002 sowie der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR Über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche in der UdSSR“ von 1988.

Das russische Gerichtssystem kennt die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Wirtschaftsgerichtsbarkeit; es gibt keinen gemeinsamen obersten Gerichtshof.

Die Wirtschaftsgerichte, auch Arbitragegerichte genannt (arbitražnij sud), sind trotz ihres Namens staatliche Gerichte. Sie sind mit den Kammern für Handelssachen an den deutschen Landgerichten vergleichbar, doch entscheiden in erster Instanz gewöhnlich Einzelrichter. Zuständig sind sie für wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen unternehmerisch tätigen Subjekten, d.h. z.B. juristischen Personen, staatlich registrierten Einzelunternehmern, wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen.

Zivilgerichte als Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht in den Bereich der Wirtschaftsgerichte fallen, d.h. auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Über Streitigkeiten bis zu 100.000 Rubel entscheidet gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 5 des russischen Zivilprozesskodexes ein Einzelrichter, der sogenannte Friedensrichter. Er übernimmt auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten, nicht jedoch Kündigungsschutzklagen.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Verfahren

Vereinfachte Verfahren gibt es nur vor den Wirtschaftsgerichten, u.a. bei Vermögensstreitigkeiten bis zu 20.000 Rubel, die sich auf Strom, Gas, Wasser, Miete oder Kommunikation beziehen und mit Urkunden geführt werden können (§227 Nr. 3 der russischen Wirtschaftsordnung).

Einstweiliger Rechtsschutz: Möglich sind der Arrest des Beklagtenvermögens oder eine gerichtliche Anordnung an den Beklagten oder Dritten, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Der Beklagte kann keine Einreden erheben. Das Gericht entscheidet allein auf Grundlage von vom Kläger eingereichten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen. Die klagesichernden Maßnahmen können nur zusammen mit der Klage in der Hauptsache beantragt werden.

Der Kläger muss bei Klageeinreichung einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Die Höhe ist abhängig vom Streitwert und ergibt sich aus Kapitel 25.3 des Steuergesetzbuches. Sie beträgt max. 100.000 Rubel bei Wirtschaftsgerichten und höchstens 20.000 Rubel bei Zivilgerichten. Anwaltshonorare sind gesetzlich nicht geregelt; sie werden frei vereinbart. Durch Urteil können der obsiegenden Partei Anwaltskosten in angemessenem Umfang zugesprochen werden, deren Höhe das Gericht bestimmt, wenn keine Kostenvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

In der Russischen Föderation besteht kein Anwaltszwang. Es ist jedoch zu empfehlen, nur mit anwaltlicher Unterstützung vor Gericht aufzutreten.

Prozesskostenhilfe wird in Russland nicht gewährt. Eine Partei kann aber unter bestimmten Voraussetzungen von Prozesskosten befreit werden. Das Gericht kann auch die Höhe der Prozesskosten mindern, die Zahlung aufschieben oder Ratenzahlung zulassen.

Entscheidungen russischer Gerichte werden durch den Gerichtsvollzieherdienst vollstreckt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort bzw. Firmensitz des Schuldners. Mittlerweile werden ca. 70% aller Urteile vollstreckt.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen

Eine detailllierte Übersicht über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Moskau bietet das Arbeitspapier Nr. 36 vom Juni 2006, herausgegeben vom Forschungsverbund Ost- und Südosteuropa (forost).

Deutsche Gerichtsurteile können zwar zugestellt werden, allerdings fehlt es an zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen und der Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips. Daher sind sie in der Russischen Föderation nicht vollstreckbar. Die Anerkennung eines deutschen Urteils ist rechtlich möglich, jedoch in der Gerichtspraxis unüblich. Forderungen müssen daher vor einem russischen Gericht eingeklagt werden, wenn sie in Russland vollstreckt werden sollen. Zustellungen deutscher Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die Botschaft oder eine deutsche Auslandsvertretung in Russland sind nicht möglich.

Die Russische Föderation als Nachfolgerin der Sowjetunion fühlt sich an internationale Übereinkünfte im Schiedsgerichtswesen des internationalen Handels gebunden, unter anderem an die New Yorker Konvention vom 10.06.1958, an das Europäische Übereinkommen vom 21.04.1961 und an die Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten oder Staatsangehörigen anderer Staaten vom 18.03.1965.

Die Übertragung einer Rechtsstreitigkeit an ein Schiedsgericht geschieht durch eine Schiedsklausel im einschlägigen Vertrag oder eine gesonderte Schiedsvereinbarung. Dabei ist auf genaue Formulierungen, v.a. hinsichtlich des zuständigen Schiedsgerichts, zu achten. Das private Schiedsgericht („tretejskij sud“ oder auch „kommerčeskij arbitražnij sud“) ist nicht mit dem staatlichen Wirtschaftsgericht („arbitražnij sud“) zu verwechseln. Die Parteien ernennen die Schiedsrichter selbst und wählen die Verfahrenssprache aus. Das bekannteste Schiedsgericht Russlands ist das internationale Handelsschiedsgericht der IHK der Russischen Föderation in Moskau (MKAS). Schiedssprüche sind grundsätzlich endgültig.

Für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche in Wirtschaftsstreitigkeiten sind ausschließlich die Wirtschaftsgerichte am Aufenthalts- oder Wohnort des Schuldners oder am Ort der Besitztümer des Schuldners zuständig. Der Schiedsspruch muss apostilliert oder legalisiert sein, ihm muss eine notariell beglaubigte Übersetzung beigefügt werden. Wirtschaftsgerichte dürfen Schiedssprüchen die Anerkennung oder Vollstreckung aus ähnlichen Gründen verweigern, wie sie die New Yorker Konvention von 1958 vorsieht (z.B. wenn das Schiedsverfahren Gegenstände behandelt, die der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen sind, wenn der Streit nach russischem Recht nicht dem Schiedsgericht unterstellt werden darf, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung der Russischen Föderation widersprechen würde, bei Verletzung rechtlichen Gehörs). Außerdem sind ausländische Schiedssprüche vor den Wirtschaftsgerichten anfechtbar, wenn sie nach materiell russischem Recht ergangen sind.

Weitere Informationen

In Russland gibt kein zentrales Meldesystem und russische Behörden dürfen personenbezogene Daten nur mit Einverständnis der gesuchten Person weitergegeben werden.

Anschriftenermittlung in der Russischen Föderation

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