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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Deutschland

Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Beratungshilfe für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen und zur Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe

Durch das Beratungshilfegesetz vom 18.06.1980 wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage gehindert werden, sich - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen. Beratungshilfe wird daher demjenigen auf Antrag gewährt, der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, der keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat, und der die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nimmt. Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt werden. Geht es um ausländisches Recht, gibt es Beratungshilfe nur dann, wenn der Sachverhalt einen Bezug zu Deutschland hat.

Da die Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, darf in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig sein.

Zur Beratungshilfe befugt sind alle Rechtsanwälte sowie die in Kammern organisierten Rechtsbeistände. In steuerrechtlichen Angelegenheiten dürfen auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie in Rentenangelegenheiten Rentenberater Auskunft erteilen.

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Falls das Amtsgericht die Hilfe nicht durch sofortige Auskunft geben kann, entscheidet es über den Antrag auf Beratungshilfe und stellt dann ggf. einen sogenannten Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme einer Beratungsperson aus, die eine Gebühr in Höhe von zurzeit 15,- Euro erheben kann.

In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung einen Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson aufsuchen. In Hamburg erteilen die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) Auskunft, in Bremen die Arbeitnehmerkammern. In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe, wie sie oben beschrieben ist, wählen.

Die Beratungshilfe kann auch von ausländischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden. Hat der Ratsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz), so ist das Amtsgericht in Deutschland für die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Beratungshilfe auftritt (z. B. Ort der belegenen Sache, Wohnsitz eines Anspruchsgegners etc.).

Zur Erlangung der Beratungshilfe ist ein Antragsformular auszufüllen. Die Antragstellung erfolgt in der Regel direkt beim zuständigen Amtsgericht. Ein bundeseinheitliches Formular nebst Hinweisblatt kann vom Justizportal des Bundes und der Länder heruntergeladen werden.

Wenn sich der Ratsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung festgelegt. Sie soll verhindern, dass jemand sein Recht wegen der damit verbundenen Kosten nicht erhält.

Sie wird auf Antrag demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dessen Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und der die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nimmt. Das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen muss nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zur Zahlung der Kosten eingesetzt werden. Daher sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege beizufügen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem der Prozess geführt werden soll. Der Antragsteller muss das Streitverhältnis und die vorhandenen Beweismittel nennen.

Die Prozesskostenhilfe übernimmt alle im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren anfallenden Kosten. Ein Rechtsanwalt freier Wahl wird beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder auf Antrag, wenn es erforderlich erscheint oder der Prozessgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Sie muss allerdings erstattet werden, in vom Gericht festzulegenden Raten und Beträgen.

Prozesskostenhilfe kann auch ausländischen Staatsangehörigen für einen Rechtsstreit in Deutschland gewährt werden.

Ein bundeseinheitliches Formular nebst Hinweisblatt kann vom Justizportal des Bundes und der Länder heruntergeladen werden

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