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Mehrwertsteuer-Rückerstattung
Ein Zollbeamter stempelt Kassabons und Ausfuhrscheine fuer die Rueckerstattung der Mehrwertsteuer, © picture alliance/KEYSTONE | MARTIN RUETSCHI
Für in Deutschland gekaufte Waren können Kunden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben und die Ware im persönlichen Gepäck ausführen, die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer erstattet bekommen.
In den Preisen deutscher Waren sind im Regelfall 19% Mehrwertsteuer (MwSt.) enthalten. Erwirbt ein Kunde mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union in Deutschland Waren und führt diese im persönlichen Gepäck aus, so kann die MwSt. zurückerstattet werden. Es handelt sich hierbei um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung der Verkäufer hierzu besteht allerdings nicht.
Dabei gilt seit dem 1. Januar 2020, dass nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen können.
Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?
Schritt 1:
Bereits beim Kauf der Ware sollten Sie an der Kasse mitteilen, dass Sie Ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben und die Ware zur Ausfuhr bestimmt ist. Ihnen wird dann eine sogenannte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Idealerweise führen Sie bereits einen Ausdruck mit sich (das Formular finden Sie hier).
Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung einem „Tax Free Shopping Service“ übergeben (zum Beispiel Global Blue). In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen „Tax Free Shopping Check“.
Bitte achten Sie darauf, dass die Formulare vollständig und korrekt ausgefüllt sind, inklusive Ihrer Konto- bzw. Kreditkartendaten, da eine Rückerstattung der MwSt. ansonsten nicht möglich ist.
Schritt 2:
Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Ausweis und gegebenenfalls einem Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes (z.B. Registrierung in Russland; russischer Inlandspass) sowie den erworbenen Waren im Originalzustand den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Sie erhalten dort kostenfrei einen Stempel auf das Ausfuhrformular, ohne den eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht möglich ist.
Bei Ausreise über einen deutschen Flughafen muss die Vorführung vor Aufgabe des Gepäcks erfolgen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Ausfuhr der Ware vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb/Abholung folgt, erfolgen muss. Sofern am Tag des Kaufes die Ware nicht ausgehändigt wird, muss zusätzlich zum Rechnungsdatum das Lieferdatum angegeben werden. Andernfalls beginnt die „3-Monatsfrist“ mit dem Rechnungsdatum.
Schritt 3:
Fragen Sie bereits beim Kauf nach, an welche Adresse Sie später die Ausfuhrbescheinigung(en) zur Erstattung senden müssen.
Nach Ihrer Ausreise und der Ausfuhrbestätigung durch die Grenzbehörde / Auslandsvertretung senden Sie die Ausfuhrbescheinigung an die vom Verkäufer angegebene Adresse. Der Erstattungsbetrag wird dann vom Verkäufer auf das angegebene Konto / Kreditkarte überwiesen.
Sollten Sie Tax Free Shopping Checks (beispielsweise von Global Blue) erhalten haben, gibt es an einigen Flughäfen die Möglichkeit, sich die Mehrwertsteuer (abzüglich einer Servicegebühr) in den entsprechenden Büros dieser Dienstleister direkt auszahlen zu lassen. Anderenfalls müssen die Tax Free Shopping Checks an die auf der Rückseite der Tax Free Shopping Checks angegebenen Adresse geschickt werden. Der „Tax Free Shopping Service“ wird folgend die Erstattung vornehmen.
Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
Nur in Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Dabei muss begründet werden, warum die Ausfuhrbescheinigung nicht wie vorgesehen bei einer deutschen Grenzzollstelle vorgelegt werden konnte. „Keine Zeit“ ist dabei zum Beispiel KEINE Begründung, die akzeptiert werden kann.
Auch bei Vorlage an den Auslandsvertretungen gilt die 3-Monats-Frist (s.o. unter „Schritt 2“).
Welche deutsche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, finden Sie anhand unseres Konsulatfinders.
Liegen berechtigte Gründe für eine Vorführung an der Auslandsvertretung vor, wird für eine Ersatzbescheinigung Folgendes benötigt:
- die gekauften Waren (ungetragen bzw. unbenutzt, originalverpackt und mit Preisschild)
- Ihr Reisepass und ein geeigneter Nachweis für den Wohnsitz in der Russischen Föderation zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware (z.B. Registrierung; Inlandspass)
- die Originalrechnungen
- die vom Unternehmen im Feld A ausgefüllte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung oder Tax Free Shopping Checks.
Bitte beachten Sie, dass eine Ausfuhrbescheinigung ausschließlich für in Deutschland gekaufte Waren erteilt werden kann (d.h. nicht für Waren, die in anderen EU-Ländern erworben wurden).
Ebenso kann die deutsche Auslandsvertretung keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.
Zudem kann an den Auslandsvertretungen die Bescheinigung anders als beim Grenzzoll nicht gebührenfrei ausgestellt werden: die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen kann variieren, beträgt jedoch mindestens 34,07 Euro pro Bescheinigung. Die Gebühr kann in bar (Gegenwert in Rubel zum jeweils gültigen Wechselkurs der Auslandsvertretung) bezahlt werden.
Personen, die im Amtsbezirk des Generalkonsulats St. Petersburg leben, können einen individuellen Termin über das Kontaktformular anfragen.
Falls Sie im Amtsbezirk der Botschaft Moskau leben, buchen Sie Ihren Termin bitte hier.
Ausführliche Informationen zur Mehrwertsteuererstattung finden Sie auch auf der Webseite des Deutschen Zolls.