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Beurkundungen und Beglaubigungen durch die deutschen Auslandsvertretungen in Russland

Beglaubigung

Beglaubigung, © Photothek.de

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Auch im Ausland benötigen Deutsche gelegentlich Beurkundungen und Beglaubigungen - von Unterschriften, Handzeichen, Namensunterschriften sowie von Abschriften oder Ablichtungen.

Beurkundungen und Beglaubigungen für deutsche Staatsangehörige

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen (§ 2 des Konsulargesetzes, KonsG). Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich (§ 10 Abs. 2 KonsG). Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetzes (BGebG) in Verbindung mit der Besonderen Gebührenverordnung des AA (AABGebV). Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen.

Bitte buchen Sie für Beurkundungen immer einen Termin über das Terminbuchungssystem.

Sofern Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf einer Erklärung zur Erbausschlagung benötigen, beachten Sie zusätzlich bitte die Informationen zur Erbausschlagung.

Beurkundungen und Beglaubigungen für nicht deutsche Staatsangehörige

Zwischen Deutschland und der Russischen Föderation gilt immer noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1958.

Daher sind die folgenden Dienstleistungen an deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation nicht möglich:

  • Beglaubigung von Unterschriften von nicht deutschen Staatsangehörigen
  • Beurkundung von einseitigen Willenserklärungen von nicht deutschen Staatsangehörigen

Es besteht die Möglichkeit, eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen russischen Notar vornehmen zu lassen. Dieser wird eine Unterschrift aber nur unter einem russischen Text beglaubigen. Die zu beglaubigende Erklärung müsste daher in russischer UND deutscher Sprache abgefasst werden.

Damit die von einem russischen Notar beglaubigte Urkunde in Deutschland verwendet werden kann, muss auf der Urkunde - vor der Übersetzung ins Deutsche - eine Apostille angebracht werden. Apostille oder Legalisation von Urkunden

Wer weder die deutsche noch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, kann seine Unterschrift ggf. in der Auslandsvertretung seines Heimatstaates beglaubigen lassen.

Sollten die Beglaubigung durch einen Konsularbeamten oder einen russischen Notar nicht den erforderlichen deutschen Formvorschriften entsprechen, besteht nur die Möglichkeit, dass der ausländische Staatsangehörige zur Beglaubigung oder Beurkundung nach Deutschland reist.

Beglaubigung einer Unterschrift zur Eröffnung eines Kontos in Deutschland

Nach einer entsprechenden Änderung des Geldwäschegesetzes sind Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben von mehr als 15.000 € und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.

Damit entfällt das vorher praktizierte Verfahren, für Kontoeröffnungen eine Identitätsprüfung im Zusammenhang mit einer Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen.

Das Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zur Identitätsprüfung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GWG). Ein Teil dieser Sorgfaltspflichten kann von den verpflichteten Banken auf Dritte übertragen werden (§17 GWG), in der Aufzählung möglicher Dritter (vgl. § 17 Abs. 1 GWG) sind deutsche Auslandsvertretungen aber ausdrücklich nicht genannt.

Wenn Ihnen Ihre Bank empfiehlt, Ihre Unterschrift bei einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen, weisen Sie bitte auf das Geldwäschegesetz hin. Nähere Informationen erteilt der Zentrale Kreditausschuss in Deutschland. Banken in Deutschland handeln ohne rechtliche Grundlage, wenn sie ihre Kunden an eine Auslandsvertretung verweisen; sie verstoßen damit gegen die Vorschriften des GWG.

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen


Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift (Kopiebeglaubigung) oder mit der durch eine deutsche Stelle öffentlich beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die durch eine deutsche Stelle öffentlich beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht durch eine deutsche Stelle öffentlich beglaubigten Abschrift (einfache Kopie) kann nicht beglaubigt werden.

Zwischen Deutschland und der Russischen Föderation gilt der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1958. Daher können an deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation nur Urkunden beglaubigt werden, die von deutschen oder russischen Behörden oder Amtspersonen ausgestellt sind. (Art. 19 Nr. 6 Deutsche-Sowjetischer Konsularvertrag).

Die Kopiebeglaubigung bestätigt nicht die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit eines Dokumentes.

Die Gebühr für die Beglaubigung der Kopie eines Schriftstückes beträgt nach der Besonderen Gebührenordnung des AA jedoch maximal 24,61 €. Die Gebühren sind in Rubel zum aktuell gültigen Umrechnungskurs der Botschaft zu entrichten.

Für in Deutschland Studierende und für Studienbewerbungen in Deutschland ist bei entsprechendem Nachweis des Studiums bzw. der Bewerbung eine Kopiebeglaubigung zu Studienzwecken kostenfrei.

Um die Bearbeitungs- und Wartezeit zu verkürzen, sortieren Sie bitte Ihre Unterlagen im Voraus.

Um einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Moskau zu buchen klicken Sie bitte hier

Im Einzelfall behalten wir uns vor, Ihre Unterlagen entgegenzunehmen und die Beglaubigung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

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