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Kurzfristiger Aufenthalt
Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 - 68 des Aufenthaltsgesetz
Deutsche Staatsangehörige können im Rechts- und Konsularreferat der Deutschen Botschaft Moskau unter Vorlage folgender Unterlagen eine Verpflichtungserklärung (gemäß §§ 66-68 AufenthG) abgeben:
- Gültiger Reisepass (im Original)
- Nachweis, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft Moskau haben (z.B. durch Eintrag des Wohnortes in Ihrem deutschen Reisepass oder ersatzweise durch Vorlage einer russischen Arbeitserlaubnis oder russischen Registrierung)
- gültige russische Aufenthaltserlaubnis. Von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Russischen Föderation ist auszugehen, wenn Sie ein russisches Visum für einen Aufenthalt von maximal 90 Tage besitzen. In diesem Fall kann die Verpflichtungserklärung nicht in der Botschaft abgegeben werden.
- Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten
- Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit/ Bonität.
Dazu gehören Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag, Bescheinigung einer deutschen Bank über regelmäßige Einkünfte der letzten drei Monate und insbesondere aktuelle Kontoauszüge eines deutschen Kontos, aus denen sich Ihre Bonität ergibt.
Bitte beachten Sie, dass eine Verpflichtungserklärung nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen kann, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln in Deutschland bestreiten kann. Sollten Sie nur über Vermögen außerhalb Deutschlands oder außerhalb der EU verfügen, kann die Auslandsvertretung die Bonität grundsätzlich nicht bestätigen.
Bitte legen Sie alle verfügbaren Nachweise im Original und in einfacher Kopie vor. Oft kann die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht durch Vorlage nur eines einzigen Nachweises (z.B. nur des Arbeitsvertrags) glaubhaft gemacht werden.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kostet 29,00 EUR, bar in Rubel zu zahlen (zum Tageskurs der Botschaft).
Die Verpflichtungserklärung wird nur nach Terminvereinbarung entgegengenommen (nur für deutsche Staatsangehörige).
Ihre Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den Sie sich verpflichten, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit.
Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Kosten im Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Visa-Antragstellers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der Botschaft unberührt. Das heißt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in jedem Fall vom Visa-Antragsteller bei Antragstellung vorgelegt werden muss.
Ihre Verpflichtung umfasst ferner die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) des Visa-Antragstellers. Hierzu gehören sowohl Beförderungs- und Gepäckkosten bis zum ausländischen Zielort als auch eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Die Verpflichtung besteht so lange weiter, bis die Person, für die Sie sich verpflichtet haben, die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird. Sollten Sie Ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so können die aufgewendeten Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 h Aufenthaltsverordnung gespeichert.
Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung:
Der Visumantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden.
Finanzielle Leistungsfähigkeit:
Können Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, so muss dies der Visa-Antragsteller bei Antragstellung selbst tun. Ihre Verpflichtungserklärung kann in diesem Fall nicht als Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts des Visa-Antragstellers dienen, sondern gilt lediglich als Einladung. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nach §§ 66-68 AufenthG.
Bei der Botschaft Moskau haben Sie die Möglichkeit, Verpflichtungserklärungen vorab online auszufüllen:
Öffnen Sie das Formular „Verpflichtungserklärung online“.
Speichern Sie das Formular auf Ihrem PC und senden Sie es als Anhang einer E-Mail an die Konsularabteilung
Tragen Sie alle Daten in Zeile 2 ein, und bitte nur dort. (E) steht dabei für Ihre eigenen Personendaten (= Einlader). (G) steht für die Daten der Person, die Sie einladen möchten (= Gast). Beispiele:
- In Feld A2 („Nachname (E)“) tragen Sie Ihren Familiennamen ein, also z. B. Müller.
- In Feld J2 („Geburtstag und –ort (G)“) tragen Sie den Geburtstag und –ort Ihres Gastes ein, also z. B. 01.01.1970, Moskau.
Speichern Sie das Formular auf Ihrem PC und senden Sie es als Anhang einer E-Mail an die Konsularabteilung. Bitte beachten Sie, dass Sie die Datei im Format Excel 2003 speichern. Es ist leider nicht möglich, das neue Microsoft-Format mit der Endung .xlsx auszuwerten.
In der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft müssen Sie das Formular noch persönlich unterschreiben. Bitte legen Sie hierfür Ihren deutschen Reisepass und die entsprechenden Finanzierungsnachweise im Original und in einfacher Kopie vor. Nun kann Ihr Gast das Original der Verpflichtungserklärung für die Visaantragstellung verwenden.