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Kurzfristiger Aufenthalt
Sie müssen ausreichende Geldmittel zur Abdeckung der Reise- und Aufenthaltskosten für den gesamten beantragten Reisezeitraum nachweisen.
Folgende Dokumente kommen in Frage:
Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (Wichtig: Auf dem Konto müssen sich ausreichende Geldmittel für die beabsichtigte Reisedauer zur Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten befinden
- Auszug von Ihrem Guthaben auf Ihrer Kreditkarte mit Kopien der Karte
- Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe Ihres Gehalts
- Einkommensteuernachweis (Nfdl-Bescheinigung)
- Nachweis über Rentenbezüge
- sonstige Vermögensnachweise
Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass während Ihres Aufenthalts im Schengen-Raum die Möglichkeit besteht, jederzeit auf finanzielle Mittel zugreifen zu können.
Insbesondere durch den Ausschluss einer Vielzahl von russischen Bankunternehmen vom internationalen Zahlungssystem SWIFT sowie der Einstellung der Leistungen von Kreditkartenunternehmen ist die Vorlage von Kontoauszügen eines russischen Bankkontos allein nicht mehr ausreichend, um die Verfügbarkeit auf Geldmittel während der Reise nachzuweisen.
Die Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Wenn der Gastgeber die Kosten für eine Besuchsreise übernimmt, kann er dies durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung möglichst für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthaltes tun.
Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema Verpflichtungserklärung
Sollten Sie eine Besuchsreise unternehmen wollen und selbst die Kosten tragen, können Sie statt einer Verpflichtungserklärung auch Eigenmittel nachweisen.
Die Auslandsvertretungen weisen darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Bei Antragstellern, die auf eine Geschäftsreise gehen, muss die Kostenübernahme aus dem Einladungsschreiben hervorgehen.