Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Ehescheidung

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

Artikel

Änderung des Scheidungsrechts

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung in Kraft getreten, die regelt, welches Recht bei einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Die Ehescheidung unterliegt seither dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die neue Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Aufenthaltsstaat der Ehegatten nicht Mitgliedstaat der Verordnung ist (z.B. die Russische Föderation).

Der Anwendungsbereich der ROM III-Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Voraussetzungen einer Scheidung, wie z. B. eine erforderliche Trennungszeit oder das Vorliegen bestimmter Gründe für die Scheidung. Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind aus dem Wirkungsbereich von ROM III ausgenommen.

ROM III sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl vor; die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, kann z. B. deutsches Recht für den Fall einer möglichen Scheidung gewählt werden. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts geschlossen oder geändert werden.

Bei der Vereinbarung der Rechtswahl sind die Formvorschriften der jeweiligen Mitgliedsländer einzuhalten. Deutsches Recht sieht beispielsweise die notarielle Beurkundung vor.

Die Rechtswahlvereinbarung kann grundsätzlich durch die deutschen Auslandsvertretungen beurkundet werden. Allerdings werden aufgrund der Einschränkungen des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags nur Erklärungen von deutschen Staatsangehörigen beurkundet.

Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht in den Anwendungsbereich von Rom III einbezogen.
Die Auflösung unterliegt weiterhin dem Recht des registerführenden Staates.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Entscheidungen, durch die im Ausland die Ehe eines Deutschen geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, werden in Deutschland grundsätzlich nur anerkannt, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark – , wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies gilt nicht für sogenannte Privatscheidungen.

Über den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen entscheidet die Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin.

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin – Schöneberg
Tel.: 030/9013-0
Fax: 030/9013-2000
E-Mail

Den Antrag können Sie einreichen:

  • direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle oder
  • bei einem deutschen Standesamt (z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung) oder
  • bei den deutschen Auslandsvertretungen in Russland. Für die Antragsannahme und Weiterleitung fallen Gebühren an. Die für Sie zuständige Auslandsvertretung finden Sie hier

Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ausländisches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Scheidungsurkunde
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe bzw. entsprechender Registerauszug
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der geschiedenen Ehegatten (z. B. Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers

Sämtliche fremdsprachige Schriftstücke müssen ins Deutsche übersetzt werden (Russische Dokumente gemäß ISO-Norm 9:1995).

Ob Apostillen für alle Dokumente erforderlich sind oder ob die ausländischen Urkunden auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt werden können, entscheidet die deutsche Behörde, bei der die Urkunden vorzulegen sind. In den meisten Fällen werden allerdings Apostillen verlangt.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland bindend. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – als geschieden.


nach oben