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Erbausschlagung
Erbe ausschlagen, © colourbox
Sie sind nach deutschem Recht Erbe geworden?
Dann geht der Nachlass direkt und ohne vorherige Annahme auf Sie über. Eine der Besonderheiten des deutschen Erbrechts ist es, dass es auch möglich ist, überschuldeten Nachlass zu erben. Unter anderem um dies zu vermeiden, gibt es für die Erben die Möglichkeit der Erbausschlagung. Dies muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Versäumt man diese Frist, so wird man automatisch Erbe.
Ihre Ausschlagung bewirkt, dass der Nachlass auf den nächstmöglichen Erben übergeht. Sie selbst werden nicht Erbe.
Wie kann ich das Erbe ausschlagen?
Das Erbe wird in Form einer Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland ausgeschlagen. Diese Erklärung können Sie entweder persönlich oder postalisch beim zuständigen Gericht einreichen. Voraussetzung bei einer postalischen Ausschlagung ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung notariell beglaubigt ist.
Zuständiges Gericht ist in der Regel das Amtsgericht des letzten deutschen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Erblassers. Sofern der Erblasser noch nie einen inländischen Wohnsitz hatte, aber dennoch deutsches Erbrecht anwendbar ist, obliegt die Zuständigkeit dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Ausschlagungsfrist
In der Regel beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall und der Berufung als Erbe (§1944 Abs.1 BGB).
Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf, so beträgt die Frist gem. §1944 Abs. 3 BGB 6 Monate ab Kenntnis des Erbfalls. Sollten Sie sich bei Einschätzung der für Sie anwendbaren Frist nicht sicher sein, wenden Sie sich bitte an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht.
Sonderfall: Ausschlagung für minderjährige Kinder
Haben Sie minderjährige Kinder, die ebenfalls zu Erben berufen sind, können Sie auch für diese als gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Für gemeinsam Sorgeberechtigte bedeutet dies, dass die Erbschaft für das Kind nur gemeinsam ausgeschlagen werden kann.
In einigen Fällen ist zusätzlich die Genehmigung durch das Familiengericht in Deutschland notwendig. Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland ob dies in Ihrem Fall notwendig ist.
Unterstützung durch Ihre Auslandsvertretung
Ihre zuständige Auslandsvertretung kann Sie bei der Ausschlagung durch die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung unterstützen.
Bitte beachten Sie, dass die Beglaubigung von Unterschriften für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Deutsch-sowjetischen Konsularvertrages vom 25. April 1958 nicht möglich ist. Alternativ kann eine Unterschriftsbeglaubigung vor einem russischen Notariat in Frage kommen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland.
Nach Beglaubigung Ihrer Unterschrift müssen Sie die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht übersenden. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungserklärung erst mit Eingang beim Nachlassgericht Wirksamkeit erlangt. Die Vorsprache in der Auslandsvertretung bewirkt keine Fristeinhaltung.
In den meisten Fällen versenden die zuständigen deutschen Nachlassgerichte oder mit der Abwicklung der Erbschaft befassten Anwälte / Notare Ihnen bereits einen Vordruck, mit dem Sie bei der Botschaft, zusammen mit Ihrem Pass, vorsprechen. Dies ist die beste Variante, da diese bereits am besten mit dem Erbfall vertraut sind.
Sollten Sie keinen Vordruck erhalten haben, so finden Sie Textvorlagen für die Ausschlagungserklärungen unten:
Muster Erbausschlagung (mit minderjährigen Kindern)
Muster Zustimmung zur Erbausschlagung für minderjähriges Kind
Achtung: Bei den Textvorlagen handelt es sich um Muster, welche durch die Ausschlagenden ggf. textlich an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an eine Rechtsberatung.