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Informationen zum elektronischen Personalausweis

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Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden.

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Elektronischer Personalausweis © picture alliance / dpa

Der Personalausweis dient Ihnen dazu, sich auszuweisen. Im neuen, elektronischen Personalausweis sind die meisten der auf dem Ausweis sichtbaren Daten, auch das Bild, zusätzlich in elektronischer Form auf einem Mikrochip gespeichert, um die Sicherheit zu erhöhen. Auf Wunsch können auch zwei Fingerabdrücke gespeichert werden.

Diese Daten können von hoheitlichen Lesegeräten wie sie z.B. Polizei, Zoll oder Bundespolizei benutzen, ausgelesen werden. Wenn Sie dies wünschen, können auch private Lesegeräte einige dieser Daten – nachdem Sie jedes Mal explizit zugestimmt und am Lesegerät Ihren PIN-Code eingegeben haben - auslesen. Dies ist besonders für künftige Internet-Anwendungen nützlich.

Am 08. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises in Kraft getreten, mit dem u.a. das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) dahingehend geändert wurde, dass nunmehr ein Personalausweis immer mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (Online-Funktion) ausgegeben wird, es sei denn, der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt.

Die Möglichkeit, den Personalausweis wahlweise mit ein- oder ausgeschalteter Online-Funktion zu erhalten, ist mit dieser Neuregelung entfallen. Neue Personalausweise werden ausschließlich mit eingeschalteter Online-Funktion hergestellt und ausgegeben. Es ist nicht mehr zulässig, die Online-Funktion zu deaktivieren.

Eine nachträgliche Aktivierung ist jederzeit durch jede Personalausweisbehörde möglich.

Broschüre: Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher

Personalausweis weg

Bitte melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einer Personalausweisbehörde. In der Russischen Föderation wenden Sie sich an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Ist die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Alle ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweise für Personen über 16 Jahren verfügen automatisch über eine Online-Ausweisfunktion, davor ausgestellte Ausweise nur dann, wenn Sie die Funktion gesondert aktiviert hatten.

Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der Rufnummer +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50 erreichbar (gebührenpflichtig aus dem Ausland). Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.

Nach der Sperrung werden beim Online-Ausweisen und Vor-Ort-Auslesen Fehlermeldungen angezeigt.

Die Aufhebung der Sperrung können Sie nur im Bürgeramt veranlassen.

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