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Was tun, wenn der Pass verschwunden ist?

Artikel

Wenn Sie Ihren Pass – auf welchem Wege auch immer – verloren haben, brauchen Sie ein von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestelltes Ersatzausweisdokument.

Wie gehen Sie vor?

Ausweisverlust
Ausweisverlust © picture-alliance/ united-archiv

Zunächst müssen Sie den Passverlust bei der russischen Polizei anzeigen, um ein entsprechendes polizeiliches Verlustprotokoll / eine Verlustbescheinigung zu erhalten. Die russische Polizei wird Ihnen keinen Dolmetscher stellen. Sie müssen dort gegebenenfalls zusammen mit einer der russischen Sprache mächtigen Person vorsprechen.

Dann setzen Sie sich mit der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft oder des zuständigen Generalkonsulats in Verbindung. Dabei hilft unsere Konsulatefinderkarte.

Für die Beantragung eines Ersatzausweisdokuments ist eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zwingend erforderlich.

Personalausweis weg

Bitte melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einer Personalausweisbehörde. In der Russischen Föderation wenden Sie sich an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Ist die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Alle ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweise für Personen über 16 Jahren verfügen automatisch über eine Online-Ausweisfunktion, davor ausgestellte Ausweise nur dann, wenn Sie die Funktion gesondert aktiviert hatten.

Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der Rufnummer +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50 erreichbar (gebührenpflichtig aus dem Ausland). Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.

Nach der Sperrung werden beim Online-Ausweisen und Vor-Ort-Auslesen Fehlermeldungen angezeigt.

Die Aufhebung der Sperrung können Sie nur im Bürgeramt veranlassen.

Reiseausweis als Passersatz

Die Auslandsvertretung wird Ihnen einen so genannten Reiseausweis als Passersatz ausstellen. Dieser Ausweis berechtigt nur zur Rückkehr nach Deutschland und gilt höchstens für einen Monat.

Der Reiseausweis als Passersatz berechtigt nicht zur Weiterreise in andere Länder. Falls der Aufenthalt im Ausland länger dauert oder eine Weiterreise in andere Länder beabsichtigt ist, benötigen Sie einen vorläufigen Reisepass.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Passersatzpapieres oder vorläufigen Reisepasses ist, dass Sie ihre Identität durch Vorlage geeigneter deutscher Dokumente belegen können. Notfalls muss eine Rückfrage beim zuständigen deutschen Einwohnermeldeamt erfolgen. Fotokopien der verlorenen Ausweispapiere erleichtern die Arbeit der Konsularbeamten. Da an Wochenenden und Feiertagen Behörden in Deutschland für die erforderlichen Rückfragen nicht erreichbar sind, müssen Sie damit rechnen, dass der Reiseausweis unter Umständen erst am nächsten Werktag ausgestellt werden kann. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Vorzulegende Unterlagen

Gebühren

Gebühren Reisepass*

Gebühr in Euro
Regulärer Pass (ab 24 Jahren) 81,00
Regulärer Pass (unter 24 Jahren) 58,50

• Zuschlag bei Unzuständigkeit der Auslandsvertretung

+ 60,00

• Expresszuschlag

+ 32,00

• Zuschlag für 48 statt 32 Seiten

+ 22,00
Kinderreisepass 26,00

• Zuschlag bei Unzuständigkeit der Auslandsvertretung

+ 13,00

• Zuschlag bei Ausstellung außerhalb der Bürozeiten

+ 13,00
Vorläufiger Reisepass (Gültigkeit auf 1 Jahr begrenzt) 39,00

Gebühren Personalausweis* Gebühr in Euro
Personalausweis (ab 24 Jahren)
61,00
Personalausweis (unter 24 Jahren)
52,80
• Zuschlag bei Unzuständigkeit der Auslandsvertretung + 13,00
• Zuschlag bei Ausstellung außerhalb der Bürozeiten +13,00

*Auslagen für Telefonate und Telefaxe für die Kontaktaufnahme mit Ihrer Passbehörde sind zusätzlich zu erstatten.

Verlust oder Ablauf des russischen Visums

Wenn Sie in Ihrem abhanden gekommenen Pass noch ein gültiges russisches Visum hatten, müssen Sie es bei der Verlustanzeige unbedingt in das polizeiliche Verlustprotokoll aufnehmen lassen, um dieses bei der Ausreise vorweisen zu können.

Wenn Ihr russisches Visum bereits abgelaufen ist, müssen Sie grundsätzlich ein Ausreisevisum beantragen. Dafür ist das örtlich zuständige Büro der Hauptverwaltung für Migrationsangelegenheiten des russischen Innenministeriums (GUWM) zuständig. Dieses wird die entsprechenden Formalitäten in die Wege leiten, die zumeist ein gerichtliches Verfahren beinhalten, an dessen Ende die Verhängung einer Geldstrafe und/oder die Ausweisung aus der Russischen Föderation stehen können. In den Metropolregionen (Moskau und Sankt Petersburg einschließlich der jeweiligen Gebiete) ist eine Ausreise nur nach gerichtlich verfügter Geldstrafe und Ausweisung möglich. Wurde eine Ausweisung verfügt, zieht dies eine Einreisesperre von fünf Jahren nach sich.

Es wird unbedingt empfohlen, beim Besuch der Migrationsbehörden die Hilfe des einladenden russischen Partners (einladende Firma, Reisebüro o.ä.) in Anspruch zu nehmen.

In dringenden, begründeten Ausnahmefällen und wenn das Visum zum Zeitpunkt der Ausreise weniger als 72 Stunden abgelaufen ist, kann der konsularische Bereitschaftsdienst des Außenministeriums der Russischen Föderation am jeweiligen Flughafen gegen Gebühr ein Ausreisevisum ausstellen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, auf die Ausstellung eines russischen Ausreisevisums besteht kein Anspruch.

Personen mit deutscher UND russischer Staatsangehörigkeit

Sofern Sie neben der deutschen auch die russische Staatsangehörigkeit besitzen und noch über Ihren russischen Auslandspass sowie den deutschen Personalausweis verfügen, benötigen Sie kein Ersatzdokument. Sie können mit dem Personalausweis wieder nach Deutschland einreisen.

Wenn Ihnen auch Ihr russischer Auslandspass abhanden gekommen ist, so können Sie erst nach Neuausstellung des Auslandspasses aus Russland ausreisen. Der deutsche Reiseausweis als Passersatz genügt den russischen Behörden in diesen Fällen nicht, um eine Ausreise zu bewilligen.

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