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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Artikel

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Auslandsvertretungen können nicht rechtsverbindlich feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist. Ein deutscher Personalausweis/Reisepass ist kein Beweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei ist die Abstammung bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren nachzuweisen. Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Wichtiger Hinweis:

Bitte lesen Sie vor Antragstellung die unten aufgelisteten Informationen zu Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und lassen sich durch Ihre Auslandsvertretung beraten, ob ein Feststellungsverfahren erforderlich ist.

Konsulatsfinder // Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit // Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Sollte Ihre Auslandsvertretung Ihnen die Durchführung eines Feststellungsverfahrens empfohlen haben, machen Sie sich bitte mit dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zu Unterlagen und Ausfüllhinweisen vertraut und legen Ihren Antrag wie folgt vor:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag (Formular F) im Original und als Kopie
  • Ausgefüllte Anlage (Formular V) zu jeder Vorfahrengeneration bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren im Original und als Kopie
  • Antragsformulare bitte nur auf Deutsch ausfüllen
  • Unterlagen: Vorlage der Originale und je zwei einfachen Kopien (1 Satz Kopien wird in der Auslandsvertretung beglaubigt)
  • Übersetzungen: nur eines vereidigten Übersetzers (deutsche und englische Unterlagen müssen nicht übersetzt werden)
  • Unterlagen die nicht aus Deutschland stammen: ausländische öffentliche Urkunden (z.B. Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden) müssen mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen sein.

Weiterführende Informationen und das Antragsformular finden Sie hier


Informationen beim zuständigen Bundesverwaltungsamt erhalten Sie unter Mailadresse

Telefonnummern: +49 (0)228 99-358-4488 oder +49 (0)221-758-4488 (Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus: Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland)

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