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Erwerb durch Einbürgerung
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den verschiedenen Einbürgerungsverfahren auf Grundlage der §§ 13, 14 StAG.
- Einbürgerung ehemaliger Deutscher
- Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern mit deutscher Mutter und ausländischem Vater
- Einbürgerung von vor dem 01.07.1993 nicht-ehelich geborenen Kindern mit deutschem Vater und ausländischer Mutter
- Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)
- Einbürgerungstest
Grundsätzlich gilt, dass ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, wenn er:
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
- keine Straftaten begangen hat und
- in der Lage ist, sich und seine Angehörigen selbst zu versorgen, d.h. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt in aller Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt (Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist).
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine Einbürgerung unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn zusätzlich ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung besteht und der Nachweis vorliegt, dass besondere Bindungen an Deutschland bestehen. Auch hier muss die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgegeben werden (s.o.).
Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Anforderungen sind besonders hoch und die Einbürgerung erfolgt nur ausnahmsweise.
Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Weiterführende Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes:
Informationen des Bundesverwaltungsamts zur Einbürgerung
Einbürgerung ehemaliger Deutscher
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber mit Auslandswohnsitz, prüft, ob eine Einbürgerung trotz Auslandsaufenthalts möglich ist. Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.
Ein öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn Ihre Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten vom Ausland her vorteilhaft ist. In der Praxis erfolgen solche Einbürgerungen nur im Ausnahmefall (s. hierzu das Merkblatt des BVA)
Die Einbürgerungsanträge sind über Ihre zuständige Auslandsvertretung einzureichen (s. Konsulatsfinder) einzureichen und werden vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet. Das Bundesverwaltungsamt hat ein Merkblatt zu den Einbürgerungsvoraussetzungen und Antragsunterlagen herausgegeben. Das Antragsverfahren dauert ca. 3 Jahre.
Bitte reichen Sie den Antrag auf Wiedereinbürgerung im Original und mit beglaubigter Unterschrift ein. Bitte fügen Sie von allen Antragsunterlagen einen Satz beglaubigter Kopien und einen Satz einfacher Kopien bei. Bei Beglaubigung durch eine Auslandsvertretung bringen Sie bitte alle Originale und zwei Sätze einfacher Kopien mit. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatsfinders.
Fremdsprachige Unterlagen müssen grundsätzlich mit einer offiziellen beglaubigten Übersetzung versehen sein.
Bitte geben Sie in Ihrem Antrag Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse an, damit wir Sie kontaktieren können.
Sonderfall: In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, weil er versäumt hat, rechtzeitig vor dem Antragserwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Verlust noch nicht länger als 12 Jahre zurückliegt und den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
Der Antrag auf Wiedereinbürgerung muss spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden, maßgeblich ist hier der Zugang beim Bundesverwaltungsamt in Köln und nicht der Eingang bei der Botschaft / dem Generalkonsulat.
Zuständig für die Entgegennahme des Einbürgerungsantrags ist Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung, die Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weiterleitet.
Bitte geben Sie auf Ihrem Antrag oder in Ihrem Begleitschreiben, wenn Sie den Antrag per Post einsenden, Ihre Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse an, damit wir Sie bei eventuellen Nachfragen kontaktieren können.
Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern mit deutscher Mutter und ausländischem Vater
Kinder, die vor dem 01.01.1975 ehelich geboren worden sind, eine deutsche Mutter und einen ausländischen Vater haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung abgegeben werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In den meisten Fällen ist dies nicht erfolgt.
Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe.
Weiterführende Informationen und Antragsformular
Einbürgerung von vor dem 01.07.1993 nicht-ehelich geborenen Kindern mit deutschem Vater und ausländischer Mutter
Kinder, die vor dem 01.07.1993 nicht-ehelich geboren worden sind, einen deutschen Vater und eine ausländische Mutter haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Seit 1998 konnten diese Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres eine Erklärung abgeben, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. In vielen Fällen wurde davon kein Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe.
Weiterführende Informationen und Antragsformular
Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)
Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung.
Bitte geben Sie auf Ihrem Antrag Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse an, damit wir Sie kontaktieren können. Bitte senden Sie Ihren Antrag in zweifacher Ausfertigung an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Russischen Föderation. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatsfinders.
Weiterführende Informationen und Antragsformular
Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG
Einbürgerungstest
Hinweis zum bundeseinheitlichen Einbürgerungstest:
In manchen Fällen wird die Ablegung eines Einbürgerungstests erforderlich.
Der Gesamtfragenkatalog des Tests ist auf der Website des Bundesministeriums des Innern abrufbar. Von 33 ausgewählten Fragen sind 17 richtig zu beantworten. Der Test kann im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Weitere Informationen finden Sie hier