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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

08.02.2018 - Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, welche im Folgenden dargestellt werden.

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Köln

Für in der Russischen Föderation wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag die russische Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil.

Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt dagegen regelmäßig nicht ein, wenn minderjährige Kinder über ihre Eltern automatisch mit eingebürgert werden. Dieser sog. Erstreckungserwerb führt in der Regel nicht zum Staatsangehörigkeitsverlust.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich gilt für alle Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie freiwillig in die Streitkräfte ihres anderen Heimatlandes eintreten. Dies gilt also nicht bei Pflichtwehrdienst.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn der Betreffende zuvor die Erlaubnis des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt hat oder aufgrund eines bilateralen Vertrages zum Eintritt in die fremden Streitkräfte berechtigt ist.

Nach einer Neufassung des § 28 Staatsangehörigkeitsgesetzes können Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit freiwillig in den Streitkräften ihres anderen Heimatstaates Dienst tun, ohne dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, wenn es sich bei diesem anderen Heimatstaat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) oder der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) handelt oder um einen Staat auf der Länderliste nach § 41 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA). Dies gilt nur für Personen, die ihren freiwilligen Dienst nach dem 6. Juli 2011 antreten.

Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Verlust durch Entlassung

Ein Deutscher kann aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm der beantragte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert wurde.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime 1933-1945

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG
Anspruchseinbürgerung

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.

Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

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