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Aktuelle Informationen COVID-19 im Amtsbezirk Sankt Petersburg

Covid-19 / Coronavirus, © Colourbox
Allgemeine Hinweise für Reisende
Bei der Einreise nach Deutschland bestehen keine covidbedingten Einreisebeschränkungen mehr.
Über die Einreisebeschränkungen anderer Länder, die auf dem Weg nach Deutschland ggfs. durchquert werden müssen und über individuelle Anforderungen von Fluggesellschaften kann das deutsche Generalkonsulat keine Auskünfte erteilen. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrer Reise unbedingt separat bei den entsprechenden Ländern und/oder den Fluggesellschaften!
Es gelten die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes. Diese sollen die Reisenden in die Lage versetzen, die Entscheidung über die Durchführung einer Reise in eigene Verantwortung zu fällen und dabei die geänderten Bedingungen für die Rückreise in das Bundesgebiet einfließen zu lassen.
Reisen in die Russische Föderation und Visa für die Russische Föderation
Die Regierung der Russischen Föderation hat eine Regelung getroffen, nach der Ausländern die Einreise in die Russische Föderation grundsätzlich nicht möglich ist. Wenige Ausnahmen bestehen für
- Personen ohne russische Staatsangehörigkeit, die einen ständigen Wohnsitz in RUS haben,
- Kraftfahrer, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal,
- Diplomaten und Dienstpassinhaber (auch ohne Visum für Kurzreisen),
- Transitpassagiere,
- Nahe Familienangehörige, Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen,
- Reisen im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten,
- Einmalige Reisen zur Pflege von kranken nahen Familienangehörigen, Betreuern und Vormündern,
- Medizinische Behandlung,
- Hochqualifizierte Fachkräfte (HQS),
- Wartungspersonal mit Genehmigung,
- Teilnehmer am Staatlichen Programm freiwillige Umsiedlung,
- in der Russischen Föderation Studierende.
Für deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Daueraufenthaltstiteln für die Bundesrepublik Deutschland gelten diese Einschränkungen nicht mehr, wenn sie auf dem Luftweg von Deutschland nach Russland einreisen.
Russische Visa
Die Visastellen der Auslandsvertretungen der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland haben ihren Dienst wieder aufgenommen. Einreisewillige werden gebeten, sich an die für sie zuständige russische Auslandsvertretung zu wenden.
Trotz der bestehenden Pandemielage darf die Aufenthaltsdauer russischer Aufenthaltstitel und Visa grundsätzlich nicht überschritten werden. Personen, die die Gültigkeit ihrer russischen Visa überziehen, können sich nach russischem Recht strafbar machen. Außerdem ist mit einem abgelaufenen Visum die Ausreise nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Wenn Betroffene
- vor dem 15. März 2020 in die Russische Föderation eingereist sind,
- sich seitdem ununterbrochen in der Russischen Föderation aufhalten
und
- ihre Aufenthaltstitel nach dem 15. März 2020 abgelaufen sind,
können gemäß der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation vom 18. April 2020 und 15. Juni 2021 bis einschließlich 30. September 2021 die Aufenthaltstitel und Visa verlängert werden. Betroffene sollten sich in jedem Fall der Überschreitung der Aufenthaltsdauer (etwa wegen einer Quarantäneanordnung) vor der Ausreise an die zuständige russische Migrationsbehörde wenden.
In allen anderen Fällen, z. B. wenn russische Visa vor dem 15. März 2020 abgelaufen sind oder die Einreise erst nach dem 15. März 2020 erfolgte, sind sie weiterhin verpflichtet, sich zu registrieren und ein Ausreisevisum zu beantragen.
Sofern ein Visum noch nicht länger als 72 Stunden abgelaufen ist, kann es bei Vorliegen eines triftigen Grundes (Krankheit, Unfall, Verzögerung bei geschäftlichen Reisen, Fehler des Reisebüros, über das gebucht wurde) ggfs. beim Konsularpunkt am Petersburger Flughafen Pulkovo (LED) unter Vorlage entsprechender Belege verlängert werden, um der visumpflichtigen Person die Ausreise zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des diensthabenden Beamten.
Ist ein Visum schon länger als 72 Stunden abgelaufen oder wird der visumpflichtigen Person am Flughafen kein Ausreisevisum erteilt, müssen sich Betroffene an das örtlich zuständige Büro der Hauptverwaltung für Migrationsangelegenheiten des russischen Innenministeriums wenden, wo die entsprechenden Formalitäten in die Wege geleitet werden. In der Regel schließt sich ein gerichtliches Verfahren an, welches üblicherweise mit einer Geldstrafe und der Ausweisung aus der Russischen Föderation endet. Eine Ausweisung zieht im Regelfall eine fünfjährige Wiedereinreisesperre nach sich.
e-Visa
Für geschäftliche, touristische oder humanitäre Kurzaufenthalte war zum 1. Januar 2021 die Einführung von e-Visa für die gesamte Russische Föderation geplant. Angesichts der herrschenden Einreisebeschränkungen werden jedoch zurzeit keine e-Visa erteilt.
PCR-Test
Personen, die nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen für die Einreise in Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf COVID-19 nach der Polymerase-Kettenreaktion-Methode (PCR) erbringen. Die Bestätigung muss ausgedruckt vorliegen und auf Russisch oder Englisch sein. Das negative Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor Ankunft des Flugzeugs festgestellt worden sei. Bisweilen wird ein PCR-Test auch bei der Einreise auf dem Landweg gefordert.
Russische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation einreisen, müssen sich seit dem 1. Mai 2021 zwei Mal innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft einem Corona-Test unterziehen. Zwischen dem ersten und zweiten PCR-Test sollte mindestens ein Tag vergehen. Darüber hinaus haben Beamte des russischen Gesundheitsdienstes Rospotrebnazor damit begonnen, Ausländer und staatenlose Personen an den Flughäfen stichprobenartig auf COVID-19 zu testen.
Pflicht zur Selbstisolierung
Die Regierung der Russischen Föderation hat eine Regelung getroffen, nach der Ausländern die Einreise in die Russische Föderation grundsätzlich nicht möglich ist. Wenige Ausnahmen bestehen u. a. für Inhaber von Daueraufenthaltstiteln für die Russische Föderation. Seit dem 15. Juli 2020 kann die bislang bestehende Pflicht, sich nach Einreise in vierzehntägige Selbstisolation zu begeben, für alle aus dem Ausland einreisenden Ausländer entfallen, wenn sie den Nachweis über einen negativen COVID-19-Test vorlegen. Der negative COVID-19-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
Ferner besteht bei positivem Testergebnisse für die betroffene Person und ihre Haushaltsangehörigen die Pflicht, sich für 14 Tage selbst zu isolieren. Ein Ortswechsel kann nur mit ärztlicher Genehmigung im Rahmen eines Krankentransportes erfolgen.
Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Russische Föderation einreisen, sind weiterhin grundsätzlich zu einer vierzehntägigen Selbstisolation verpflichtet. Dies ist unabhängig von der Pflicht zur Vorlage des PCR-Tests.
Entscheidungen über Infektionsschutzmaßnahmen liegen bei den Gouverneuren. Diese Infektionsschutzmaßnahmen können daher je nach Ort variieren.
Bleiben Sie informiert: Krisenvorsorgeliste – schon registriert?
Alle Deutschen, die – auch nur vorübergehend – im Ausland leben, können sich bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in eine Krisenvorsorgeliste eintragen. Die Registrierung erfolgt online unter http://elefand.diplo.de.
Bitte melden Sie sich nach erfolgter Rückreise nach Deutschland aus der Krisenvorsorgeliste ab oder – wenn Sie in einen Drittstaat umziehen – bei der für Sie dann zuständigen deutschen Auslandsvertretung an. Nach erfolgter Rückreise nach Deutschland aktualisieren Sie bitte Ihr ELEFAND-Profil.
Bitte beachten Sie, dass sich die Situation sehr rasch ändern kann. Bitte verfolgen Sie aufmerksam die Nachrichtenlage, vertrauen Sie bewährten Nachrichtenquellen und hinterfragen Sie Nachrichten aus sozialen Medien kritisch, um der Verbreitung von Fake News entgegenzuwirken. Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu der Russischen Föderation stellen die neuesten Erkenntnisse dar.