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Hinweise zur Leihmutterschaft in Deutschland und Russland

Neugeborenes Baby

Neugeborenes Baby, © colourbox

Artikel

Deutschland

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die sogenannten „Wunscheltern“.

Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den „Wunscheltern“.

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Damit ist eine deutsche „Wunschmutter“ nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen; der „Wunschvater“ kann aber nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Vaterschaftsanerkennung oder durch eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft seine rechtliche Vaterschaft begründen. Sollte im Anschluss an die Vaterschaftsanerkennung eine Adoption des Kindes durch den Ehegatten des Vaters geplant sein, muss die deutsche Auslandsvertretung das einschlägige Ortsrecht beachten, das Adoptionen in bestimmten Konstellationen verbietet.

Der Bundesgerichtshof hat am 10.12.2014 zu einem ausländischen Leihmutterschaftsfall entschieden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen, die den „Wunscheltern“ die rechtliche Elternschaft zuweisen, in Deutschland anerkannt werden können - jedenfalls dann, wenn ein „Wunschelternteil“ mit dem Kind genetisch verwandt ist, die Leihmutter aber nicht. Diese Möglichkeit ist in der Russischen Föderation regelmäßig nicht eröffnet.

Russland

In Russland ist die Leihmutterschaft erlaubt, sodass manche deutsche Paare und auch deutsche Alleinstehende ihren Kinderwunsch mit einer Leihmutter in Russland verwirklichen.

Konsequenzen der hinkenden Rechtsverhältnisse bei der Beantragung eines deutschen Reisedokuments für Kinder, die von einer Leihmutter in Russland geboren wurden:

Die russische Geburtsurkunde mit Eintrag der „Wunscheltern“ beweist nicht die Elternschaft der eingetragenen Personen für den deutschen Rechtsbereich. Die deutschen Auslandsvertretungen in Russland können daher trotz Vorlage der russischen Geburtsurkunde für das Kind nur dann ein deutsches Ausweisdokument ausstellen, wenn eine nach deutschem Recht rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt.

Folgende Fallkonstellationen sind problematisch:

Die deutschen Auslandsvertretungen in Russland warnen ledige deutsche Frauen ausdrücklich davor, im Rahmen des russischen Leihmutterschaftsprogramms eine Leihmutter zu beauftragen. Da die ausländische Leihmutter für den deutschen Rechtsbereich die rechtliche Mutter ist, kann dem Kind kein deutsches Reisedokument ausgestellt werden. Die „Wunschmutter“ kann nicht – auch nicht durch eine Erklärung oder eine Vereinbarung – die rechtliche Mutter des von der Leihmutter geborenen Kindes werden.

Probleme entstehen auch, wenn die ausländische Leihmutter verheiratet ist oder das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Rechtskraft ihrer Scheidung geboren wird, selbst wenn den „Wunscheltern“ dieser Umstand nicht bekannt ist. In diesem Fall können die deutschen Auslandsvertretungen in Russland dem Kind erst dann ein deutsches Reisedokument ausstellen, wenn die Vaterschaft des (ehemaligen) Ehemanns der Leihmutter erfolgreich angefochten und das Gericht die Vaterschaft des „Wunschvaters“ festgestellt hat. Es ist unklar, ob russische Gerichte sich mit der Sache befassen würden.

Probleme entstehen außerdem, wenn die Leihmutter geschieden ist und das ausländische Scheidungsurteil einer förmlichen Anerkennung bedarf, damit es für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet.

Die Ausreise eines von einer Leihmutter in Russland geborenen Kindes aus Russland nach Deutschland ist ohne deutsches Reisedokument nicht möglich.

Auch eine Visumserteilung zum Familiennachzug eines von einer Leihmutter in Russland geborenen Kindes zu den „Wunscheltern“ nach Deutschland ist gemäß Aufenthaltsgesetz in den oben geschilderten Problemfällen nicht möglich, da das Kind nach deutschem Recht nicht mit den „Wunscheltern“ verwandt ist.

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