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Anzeige der Geburt eines deutschen Kindes und Namenserklärung

Foto eines lachenden Babys

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

Artikel

Warum eine Geburtsanzeige?

Ist Ihr Kind außerhalb Deutschlands geboren, können Sie bei Ihrer deutschen Auslandsvertretung eine Geburtsanzeige für das Kind abgeben, sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Die Auslandsvertretung leitet die Geburtsanzeige an das zuständige deutsche Standesamt weiter, das dann die Geburt beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellt.

Sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde – gegebenenfalls mit Apostille und Übersetzung – beweist die Tatsache der Geburt.

Der Vorteil der Geburtsanzeige in Deutschland besteht darin, dass Sie jederzeit beim zuständigen deutschen Standesamt deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl bestellen können, die im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten gültig sind und volle Beweiskraft erbringen. Deutsche Geburtsurkunden auf internationalem Vordruck werden auch in vielen europäischen Staaten ohne Apostille oder Legalisation anerkannt.

Im Gegensatz zu deutschen Geburtsurkunden werden russische Geburtsurkunden nur einmal ausgestellt. Eine Neuausfertigung der russischen Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Geburtsstandesamt und nur dann, wenn Sie den Verlust der Erstausfertigung nachweisen.

Achtung: Für Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind, kann die Abgabe einer Geburtsanzeige zur Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit verpflichtend sein. Mehr zu diesem sogenannten Generationenschnitt finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Sollte Ihr Kind vom Generationenschnitt betroffen sein, melden Sie sich bitte frühzeitig bei Ihrer Auslandsvertretung.

Was ist eine Namenserklärung?

Wenn Sie die Geburt anzeigen oder für das Kind einen deutschen Reisepass beantragen wollen, stellt sich oft heraus, dass das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt oder der Name des Kindes nach deutschem Recht vom Eintrag in der ausländischen Geburtsurkunde abweicht.

In diesen Fällen kann eine einheitliche Namensführung erst erreicht werden, wenn Sie eine Namenserklärung abgeben. Es ist empfehlenswert, die Namenserklärung zusammen mit der Geburtsanzeige abzugeben, da die vorzulegenden Unterlagen identisch sind.

Vorgehen bei einer Geburtsanzeige

Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

Zur Geburtsanzeige sollen beide Elternteile erscheinen. Wenn Sie auch einen Pass für Ihr Kind beantragen, muss das Kind ebenfalls mitgebracht werden. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Passbeantragung.

Alle genannten Unterlagen sind zwingend notwendig und müssen sämtlich im Original vorgelegt werden! Unvollständige Geburtsanzeigen wird das deutsche Standesamt unbearbeitet zurückschicken. Sie erhalten Ihre Originaldokumente unmittelbar nach Prüfung zurück.

Wenn es Ihnen möglich ist, können Sie die erforderlichen Unterlagen zusätzlich vorab per E-Mail im pdf-Format schicken; dabei bitte Ihre Anlagen in maximal vier Dateien zusammenfassen. Das hilft der zuständigen Auslandsvertretung, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, und erspart Ihnen, wegen fehlender Unterlagen unter Umständen unverrichteter Dinge wieder heimkehren zu müssen. Übersenden Sie bitte auch den weiter unten zum Download verfügbaren vollständig ausgefüllten Antrag auf Beurkundung einer Geburt.

Urkunden aus der Russischen Föderation, Belarus, Kasachstan, der Ukraine und anderen Ländern

  • Lassen Sie bitte auf allen russischen, belarussischen, ukrainischen und kasachischen Urkunden eine Apostille auf dem Original anbringen. Von allen Urkunden wird neben dem Original eine einfache Kopie sowie eine notariell beglaubigte Übersetzung der Urkunde UND der Apostille benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass die Fotokopie fest mit der Übersetzung und dem Beglaubigungsvermerk des Notars verbunden ist.
  • Beachten Sie bitte außerdem, dass die Transliteration bei der Übersetzung gemäß der gültigen ISO-Norm 9:1995 erfolgen muss
  • Bitte kontaktieren Sie Ihre Auslandsvertretung vorab, falls Sie Urkunden aus anderen Ländern vorlegen möchten.

Hinweise zur Apostille und Legalisation

Notwendige Unterlagen

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Bitte beachten Sie zusätzlich die obenstehenden Hinweise zu ausländischen Urkunden!

1. ausgefüllter Antrag auf Beurkundung einer Geburt (Geburtsanzeige).

Antragsformular zum Ausfüllen am PC und Ausdrucken

2. Ausweisdokumente der Eltern

  • deutscher Reisepass oder Personalausweis.
  • Ausländischer Reisepass.
  • Russischer Inlandspass.

3. ausländische Geburtsurkunde des Kindes

4. Geburtsurkunden beider Eltern

5. weitere Unterlagen, je nach Ihrer familiären Situation (siehe unten)


Diese Dokumente sind je nach Einzelfall erforderlich:

- Heiratsurkunde der Eltern oder eine beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Familienbuch


  • Heiratsurkunde der Eltern oder eine beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Familienbuch
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

  • Heiratsurkunde der Eltern oder eine beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Familienbuch
  • Scheidungsnachweis

  • Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis über Ihre Namensführung (bspw. Namensbescheinigung nach §94 BVFG oder Art. 47 EGBGB)

  • Deutsche Geburtsurkunden der Geschwister

  • Urkunde über die Namensänderung

Hinweise zum Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten: Infoblatt

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Das Auswärtige Amt verwendet bei der Bearbeitung Ihres Antrags Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 DS-GVO nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:

[1] Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO ist das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen:

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Auslandsvertretung​​​​​​​

[2] Ihre personenbezogenen Daten werden zur weiteren Bearbeitung Ihres staatsangehörigkeits-, namens- oder personenstandsrechtlichen Antrags an das Bundesverwaltungsamt bzw. an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Die Auslandsvertretung verarbeitet Ihre Daten zur Identitätsfeststellung der antragstellenden Person, zur Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit und zur Beglaubigung von Kopien und Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist § 31 StAG /§§ 2, 8, 10 KonsG.

[3] Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß Registraturanweisung für die Auslandsvertretungen max. fünf Jahren gespeichert; nach positiver Bescheidung Ihres Antrags werden Ihre Daten sofort vernichtet.

[4] Sie haben als betroffene Person grundsätzlich folgende Rechte:

- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO),

- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO),

- Recht auf Löschung (Artikel 17 DS-GVO),

- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)

- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO),

- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DS-GVO).

[5] Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.


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